Norm
DSt 1990 §1 Abs1 HRechtssatz
Die vom Disziplinarbeschuldigten den Sachverständigen gegenüber erhobenen Anschuldigungen, nämlich Gefälligkeitsgutachten erstattet zu haben, konnten durchaus in der Richtung des Vorwurfes nach § 288 Abs 1 StGB aufgefaßt werden. Eine solche Unterstellung ist jedenfalls dann nicht mehr durch die Vorschrift des § 9 RAO gedeckt und damit standeswidrig, wenn sie ohne entsprechende Prüfung sowie ohne Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkte erhoben wurde (AnwBl 1984,615; Bkd 51/84; Lohsing - Braun, Österreichisches Anwaltsrecht 2.Auflage 114).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056127Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_012BKD00002_9200000_001