Norm
DSt 1872 §2 C3Rechtssatz
Ein als Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die von seiner Partei vorbereiteten Schriftsätze zu überreichen, wenn er der Ansicht ist, daß das dort enthaltene Vorbringen völlig sinnlos ist und der von ihm vertretenen Partei keinen Vorteil bringen kann. Der Rechtsanwalt ist nämlich nach § 9 RAO verpflichtet, die Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (AnwBl 1954, 117 und anderes mehr).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055330Dokumentnummer
JJR_19901105_OGH0002_000BKD00108_8900000_001