RS OGH 1990/11/5 Bkd108/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1990
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Norm

DSt 1872 §2 C3
RAO §9

Rechtssatz

Ein als Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die von seiner Partei vorbereiteten Schriftsätze zu überreichen, wenn er der Ansicht ist, daß das dort enthaltene Vorbringen völlig sinnlos ist und der von ihm vertretenen Partei keinen Vorteil bringen kann. Der Rechtsanwalt ist nämlich nach § 9 RAO verpflichtet, die Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (AnwBl 1954, 117 und anderes mehr).

Entscheidungstexte

  • Bkd 108/89
    Entscheidungstext OGH 05.11.1990 Bkd 108/89
    Veröff: AnwBl 1991,398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055330

Dokumentnummer

JJR_19901105_OGH0002_000BKD00108_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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