Norm
ABGB §1330 BVRechtssatz
Hält sich ein Rechtsanwalt im Rahmen dieser Bestimmung, besteht für seine Vorgangsweise, mag sie im Einzelfall auch objektiv rechtswidrig sein, ein Rechtfertigungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021