Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Der Rechtsanwalt hat seinen Klienten nur über jene Umstände zu belehren, von denen er annehmen muß, sie seien diesem unbekannt. Die Belehrungspflicht entfällt dann, wenn der Rechtsanwalt mit Grund, insbesonders im Hinblick auf die Vorbildung der Partei, annehmen kann, daß sie die Rechtslage vollständig erfaßt hat. Ein juristischer Laie ist eingehender zu belehren als ein Fackkundiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038715Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00557_8700000_001