Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Verschulden und Haftung eines Rechtsanwaltes, wenn dieser bei Protokollierung eines Vergleiches nicht darauf achtet, dass eine Spezifikation, welche wesentlicher Vergleichsinhalt geworden ist und Gegenstand ausführlicher vorangegangener Erklärungen war im Vergleichstext festgehalten wird. Mitverschulden des Mandanten, wenn dieser bei Abschluss des Vergleiches selbst anwesend war und diesen unterfertigte. Auch er hätte daher auf die Aufnahme der entscheidungswesentlichen Spezifikation in den Text des Exekutionstitels achten müssen. Seine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Mitverschulden) wiegt aber gegenüber dem Verschulden des Rechtsanwaltes deswegen geringer, weil schon der Gesetzgeber verlangt, dass sich die Parteien in solchen Verfahren - auch bei Abschluss eines Vergleiches - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, damit ihnen, die im Gerichtsbetrieb in allgemeinen unerfahren sind, auch nicht ein derartiges Versehen unterläuft. Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Rechtsanwaltes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2012