Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die Unterstellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens darf gegen niemanden ohne gehörige Prüfung vorgebracht werden. Der gegen den Prozeßgegner - hier sogar einen Anwaltskollegen - erhobene mehr oder minder versteckte Vorwurf der Veruntreuung darf daher nicht ohne nähere Prüfung auf die bloße Information des Klienten gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056291Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014