RS OGH 1984/10/8 Bkd51/84, Bkd6/90, 11Bkd6/06, 20Os7/4a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1984
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 D
DSt 1872 §2 F
RAO §9

Rechtssatz

Die Unterstellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens darf gegen niemanden ohne gehörige Prüfung vorgebracht werden. Der gegen den Prozeßgegner - hier sogar einen Anwaltskollegen - erhobene mehr oder minder versteckte Vorwurf der Veruntreuung darf daher nicht ohne nähere Prüfung auf die bloße Information des Klienten gestützt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 51/84
    Entscheidungstext OGH 08.10.1984 Bkd 51/84
  • Bkd 6/90
    Entscheidungstext OGH 25.06.1990 Bkd 6/90
    Vgl auch; Beisatz: Vor allem dann, wenn solche Vorwürfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung keineswegs notwendig gewesen wären und damit auch weder durch die Bestimmung des § 9 noch durch jene des § 10 RAO gedeckt sind. (T1) Veröff: AnwBl 1991,313
  • 11 Bkd 6/06
    Entscheidungstext OGH 12.03.2007 11 Bkd 6/06
    Auch; nur: Die Unterstellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens darf gegen niemanden ohne gehörige Prüfung vorgebracht werden. (T2)
    Beisatz: Hier: Vorwurf der Urkundenunterdrückung und des Amtsmissbrauches gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden. (T3)
  • 20 Os 7/4a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 20 Os 7/4a
    Vgl auch; Beisatz: Es ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er die oft recht emotionelle Information eines Mandanten unaufgeregt prüft und erst dann – sine ira et studio – im Sinne von § 9 Abs 1 RAO und § 2 RL-BA 1977 reagiert. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten