Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Eine herabsetzend - ironische Bezeichnung des Missgeschickes eines Polizeibeamten durch die Verwendung des Ausdruckes "Künstler" im Schlussvortrag des Verteidigers ist durch § 9 RAO nicht gedeckt und bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055521Dokumentnummer
JJR_19870629_OGH0002_000BKD00058_8700000_001