Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Das heimliche Mithören eines Telefongespräches des Mandanten zum Zwecke der späteren Zeugenschaft über den Gesprächsinhalt sowie die heimliche Tonbandaufnahme - mag diese auch als solche noch nicht einen strafbaren Tatbestand darstellen - in Verbindung mit der Mitteilung, daß die Verweigerung der Genehmigung zum Abspielen der "richterlichen Beweiswürdigung" unterliegen, ist mit der Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur korrekten Berufsausübung nicht zu vereinen. Das an sich legitime Interesse an der Beseitigung eines vorhandenen Beweisnotstandes rechtfertigt nicht den Eingriff in die Privatsphäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056551Dokumentnummer
JJR_19870615_OGH0002_000BKD00113_8600000_001