RS OGH 1987/6/15 Bkd113/86, Bkd27/88, Bkd52/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1987
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Norm

DSt 1872 §2 D
RAO §9

Rechtssatz

Das heimliche Mithören eines Telefongespräches des Mandanten zum Zwecke der späteren Zeugenschaft über den Gesprächsinhalt sowie die heimliche Tonbandaufnahme - mag diese auch als solche noch nicht einen strafbaren Tatbestand darstellen - in Verbindung mit der Mitteilung, daß die Verweigerung der Genehmigung zum Abspielen der "richterlichen Beweiswürdigung" unterliegen, ist mit der Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur korrekten Berufsausübung nicht zu vereinen. Das an sich legitime Interesse an der Beseitigung eines vorhandenen Beweisnotstandes rechtfertigt nicht den Eingriff in die Privatsphäre.

Entscheidungstexte

  • Bkd 113/86
    Entscheidungstext OGH 15.06.1987 Bkd 113/86
    Veröff: AnwBl 1989,24 (Einleitungsbeschluß)
  • Bkd 52/89
    Entscheidungstext OGH 23.10.1989 Bkd 52/89
    Vgl auch; Beisatz: Die Aufzeichnung eines mit einem Kollegen geführten Telefongespräches, ohne diesen vorher darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, bildet rein objektiven den Tatbestand eines Disziplinarvergehens. (T2) Veröff: AnwBl 1990,703
  • Bkd 27/88
    Entscheidungstext OGH 27.11.1989 Bkd 27/88
    Vgl auch; Beisatz: Kein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand (Bestätigung des Schuldspruchs im selben Verfahren). (T1) Veröff: AnwBl 1991,314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056551

Dokumentnummer

JJR_19870615_OGH0002_000BKD00113_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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