RS OGH 1992/10/19 11Bkd2/92, 12Bkd2/98, 11Bkd9/03, 16Bkd5/05, 16Bkd11/09, 16Bkd13/09, 10Ob108/15b, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1992
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Norm

ZPO §86
DSt 1990 §1 Abs1 H
JN §19 ff
RAO §9

Rechtssatz

Zwar handelt es sich bei der inkriminierten Schreibweise um schwerwiegende persönliche Angriffe gegen einen Richter. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Angriffe nicht etwa in einem Rechtsmittel erhoben wurden, sondern in einem Ablehnungsantrag. In einem Rechtsmittel ist sachlich darzulegen, weshalb die bekämpfte Entscheidung unrichtig ist. Für eine Ablehnungsantrag reicht der Hinweis auf die Unrichtigkeit einer Entscheidung aber nicht aus. Gemäß § 22 JN sind im Ablehnungsantrag die Umstände anzuführen, welche die Ablehnung begründen. Es kann daher im Interesse des Klienten durchaus notwendig sein, etwas Negatives über einen Richter anzuführen, selbst der Vorwurf des Amtsmissbrauches kann zulässig sein. Gewiss wird auch die Schreibweise in einem Ablehnungsantrag disziplinär geahndet werden können, wenn sie über den zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Inhalt hinausgeht.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 2/92
    Entscheidungstext OGH 19.10.1992 11 Bkd 2/92
  • 12 Bkd 2/98
    Entscheidungstext OGH 25.05.1998 12 Bkd 2/98
    Vgl auch; Beisatz: In einem Ablehnungsantrag enthaltene Vorwürfe gegen Richter sind auch dann nicht disziplinär, wenn sie zwar Negatives über den Abgelehnten aussagen, aber nicht über den zur Dartuung des Ablehnungsgrundes notwendigen Inhalt hinausgehen. (T1)
  • 11 Bkd 9/03
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 11 Bkd 9/03
    Vgl auch; Beisatz: Der Ablehnungsantrag ist die schärfste Waffe der Prozesspartei gegen den Verhandlungsrichter. Einem solchen Antrag kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die darin dargetanen Gründe so gewichtig sind, dass die Unbefangenheit des abgelehnten Richters nachhaltig in Zweifel gezogen werden muss. Der Versuch, diese Gründe entsprechend darzustellen, wird bisweilen an den Grenzen des Zulässigen angesiedelt sein müssen, oder kann diese doch selbst bei objektivstem Vortrag schnell erreichen. Die im Interesse des Klienten vorgetragene Ablehnung beinhaltet fast immer, etwas Negatives über einen Richter auszuführen und es kann in diesem Zusammenhang selbst der inhaltliche Vorwurf des Amtsmissbrauches zulässig sein. Eine Beschränkung des in einem Ablehnungsantrag zulässigen Vorbringens durch disziplinäre Maßnahmen stellt letztlich eine Beschränkung des Ablehnungsrechtes selbst dar. (T2)
  • 16 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 16 Bkd 5/05
    Vgl auch; nur: Gewiss wird auch die Schreibweise in einem Ablehnungsantrag disziplinär geahndet werden können, wenn sie über den zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Inhalt hinausgeht. (T3)
  • 16 Bkd 11/09
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 16 Bkd 11/09
    Auch
  • 16 Bkd 13/09
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 16 Bkd 13/09
    Auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 108/15b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 108/15b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Verhängung von Ordnungsstrafen über einen nicht anwaltlich vertretenen Ablehnungswerber wegen Beleidigungen in Ablehnungsantrag und Rekurs. (T4)
  • 23 Ds 3/19x
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 23 Ds 3/19x
    Vgl; Beis wie T2
  • 20 Ds 4/20y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2020 20 Ds 4/20y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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