Norm
ZPO §86Rechtssatz
Zwar handelt es sich bei der inkriminierten Schreibweise um schwerwiegende persönliche Angriffe gegen einen Richter. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Angriffe nicht etwa in einem Rechtsmittel erhoben wurden, sondern in einem Ablehnungsantrag. In einem Rechtsmittel ist sachlich darzulegen, weshalb die bekämpfte Entscheidung unrichtig ist. Für eine Ablehnungsantrag reicht der Hinweis auf die Unrichtigkeit einer Entscheidung aber nicht aus. Gemäß § 22 JN sind im Ablehnungsantrag die Umstände anzuführen, welche die Ablehnung begründen. Es kann daher im Interesse des Klienten durchaus notwendig sein, etwas Negatives über einen Richter anzuführen, selbst der Vorwurf des Amtsmissbrauches kann zulässig sein. Gewiss wird auch die Schreibweise in einem Ablehnungsantrag disziplinär geahndet werden können, wenn sie über den zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Inhalt hinausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046059Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020