Norm
RAO §9Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen (OGH 28.05.1936, AnwBl 1937,357), ebenso besteht sie auch nach dem Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung (OGH 02.07.1925, SSt V 82; AnwBl 1967,105); auch die Verschwiegenheitspflicht dauert über das Vertretungsverhältnis hinaus, wenn der Anwalt Prozessgegner des früheren Klienten wird. Nur ein Notstand könnte ihn von der Einhaltung dieser Pflicht entheben (JBl 1932,276). Die Treuepflicht und die Verschwiegenheitspflicht bleiben daher auch gegenüber den Erben des verstorbenen Klienten bestehen (vgl AnwBl 1963,62; AnwBl 1966,130).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016