Norm
RAO §9Rechtssatz
Bei der Schreibweise, derer sich der Rechtsanwalt bedient, kommt es in erster Linie nicht auf seine subjektive Meinung an, daß er sich noch im Rahmen der Bestimmungen des § 9 RAO bewege; vielmehr ist objektiv unter Bedachtnahme auf die jeweils maßgeblichen Vorschriften zu beurteilen, inwieweit die allenfalls exzessive Ausdrucksweise des Rechtsanwaltes überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war (Bkd 56/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072041Dokumentnummer
JJR_19891204_OGH0002_000BKD00021_8700000_003