Norm: MedienG §26
Rechtssatz: Für die Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedG ist zu folgern, dass das Entgelt gerade für die in Frage stehende Anzeige geleistet worden sein muss. Erforderlich ist demnach eine Beziehung zwischen einer zumindest bestimmbaren Anzeige und der Bezahlung; nur mittelbare Entgeltlichkeit genügt nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 219/00k Entscheidungstext OGH 14.11.... mehr lesen...
Norm: EO §355 IIIaEO §355 XIIIMedienG §26
Rechtssatz: Wird die KomplementärGmbH einer GmbH & Co KG rechtskräftig zur Unterlassung von Verstößen gegen § 26 MedG verurteilt, so handelt sie, wenn Artikel der Tageszeitung nicht ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet sind, diesem Unterlassungsgebot schon dadurch zuwider, dass sie nunmehr KomplementärGmbH einer anderen GmbH & Co KG ist, die von der Verlegerin nur mit der Gestaltung des reda... mehr lesen...
Norm: ABGB §6MedienG §26
Rechtssatz: Daß unter der "Gestaltung" nur die äußere Aufmachung der Anzeige, also Schriftart, Größe, Farbe udgl., zu verstehen wäre, entspricht nicht der "eigentümlichen Bedeutung" dieses Wortes (§ 6 ABGB), kann doch zwanglos auch der inhaltliche Aufbau eines Artikels dem Begriff der "Gestaltung" zugeordnet werden. Der Gesetzeszweck rechtfertigt ebenso wie die Erwägung, daß auch die einzelnen in § 26 MedG aufgezählten,... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: Enthält eine Zeitungsseite neben entgeltlichen Einschaltungen auch redaktionelle Beiträge, dann ist eine Kennzeichnung der einzelnen Veröffentlichungen zur Unterscheidung redaktioneller Beiträge von bezahlten Einschaltungen erforderlich. Entscheidungstexte 4 Ob 93/93 Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 93/93 3... mehr lesen...
Norm: MedienG §26UWG §1 D1a
Rechtssatz: Unentgeltliche redaktionell gestaltete Anzeigen oder unbezahlte Werbung in Gestalt redaktioneller Berichterstattung können nur dann eine Täuschung des Publikums über ihren wahren Charakter als Werbung bewirken, wenn sie bei flüchtiger Betrachtung wie Beiträge des redaktionellen Teils erscheinen. So wie die Leser über das Vorliegen einer entgeltlichen Werbemitteilung nicht getäuscht werden können, wenn die... mehr lesen...
Norm: MedienG §26UWG §1 D1a
Rechtssatz: Redaktionell getarnte Wirtschaftswerbung verstößt gegen § 1 UWG aus den für die Einführung des § 26 MedG maßgeblichen Erwägungen; eine solche Täuschung des Publikums verstößt gegen den das Wettbewerbsrecht prägenden Offenkundigkeitsgrundsatz und gegen den damit eng verwobenen Wahrheitsgrundsatz. Demnach ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erke... mehr lesen...
Norm: MedienG §26UWG §1 D1a
Rechtssatz: Sind die Veröffentlichungen bei auch nur flüchtiger Betrachtung bereits als Werbemitteilungen im Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar, dann kann das Publikum auch über die dahinterstehende Interessenlage nicht mehr getäuscht werden. Eine Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes und des Wahrheitsgrundsatzes - weil der Durchschnittsleser glauben könnte, keine Anzeige, sondern einen redaktione... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: Das Verbot, getarnte Werbung gegen Entgelt vorzunehmen, kann nicht durch eine bestimmte Bezeichnung für das Entgelt - wie eben "Produktionskostenzuschuß" - unterlaufen werden. § 31 Abs 2 der Regierungsvorlage hatte mittelbare Zuwendungen des durch die Werbung begünstigten Unternehmers im Auge und nannte als Beispiel Druckkostenbeiträge (die dem periodischen Druckwerk ohne Zusammenhang mit einem einzelnen Artikel ge... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: Die werbliche Wirksamkeit des "Product Placements" - welches darin besteht, daß Waren, insbesondere Markenwaren, zur Verbesserung ihres Images in Fernsehsendungen (oder in Filmen) als Requisiten zielgerecht eingebaut werden -, wird allgemein anerkannt; das Präsentieren einer solchen Ware in einer Fernsehsendung kann demnach ohne weiteres als "Empfehlung" oder auch als "sonstiger Beitrag" im Sinne des § 26 MedG ange... mehr lesen...
Norm: MedienG §26UWG §1 D1a
Rechtssatz: Nicht kennzeichnungspflichtig sind unentgeltliche redaktionelle Hinweise und redaktionelle Zugaben, mit denen ein bezahltes Inserat durch eine redaktionelle Berichterstattung unterstützt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 60/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92 Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn) ... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: Fehlt eine aufklärender Zusatz über die Entgeltlichkeit in Form einer der drei in § 26 MedG aufgezählten Ausdrücke hängt die Entscheidung nur davon ab, ob durch die Gestaltung oder Anordnung des Textes Zweifel über dessen Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden können. Maßstab für diese Beurteilung ist das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist... mehr lesen...
Norm: MedienG §26UWG §1 C2UWG §2 D1
Rechtssatz: Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht des § 26 MedG begründen aber zugleich auch eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG. Entscheidungstexte 4 Ob 124/91 Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 124/91 Veröff: MR 1992,75 = WBl 1992,135 4 Ob 60/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4... mehr lesen...
Norm: MedienG §26UWG §28
Rechtssatz: Auszugehen ist davon, daß in aller Regel der Erwerber einer Zeitschrift vor dem Kauf, wenn überhaupt, nur ihre Titelseite sieht, nicht aber die erst im Blattinneren gemachten Ankündigungen. Entscheidungstexte 4 Ob 120/91 Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 120/91 Veröff: WBl 1992,134 4 Ob 136/91 ... mehr lesen...
Norm: EO §355 XIVMedienG §26MedienG §38
Rechtssatz: Wird nach dem Exekutionstitel nicht etwa die Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mit einem bestimmten Inhalt untersagt, sondern wird es verboten, in der Druckschrift der verpflichteten Partei einen bestimmten Inhalt zu veröffentlichen, ist das Wort "veröffentlichen" schon nach dem für die Auslegung des Exekutionstitels in erster Linie maßgebenden normalen Sprachgebrauch in einem w... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: Auch eine Veröffentlichung im Interesse oder im Auftrag einer staatlichen Stelle (hier: mit der die Ausweitung und die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Vorsorgemedizin propagiert wird) enthält eine Werbebotschaft im weitesten Sinn. Sie ist daher - ebenso wie Aufrufe und Anordnungen von Bundesbehörden und Landesbehörden in Krisen und Katastrophenfällen - zu kennzeichnen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §402ZPO §502 Abs1 HIII3ZPO §528 Abs1 AMedienG §26
Rechtssatz: Die Frage, wann durch "Gestaltung der Anordnung" einer Anzeige Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. Maßgebend ist dabei, ob das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist, den entgeltlichen Charakter einer Veröffentli... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §402ZPO §528 Abs1 AMedienG §26
Rechtssatz: Ob die Kennzeichnung der im § 26 MedG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Da es der Gesetzgeber unterlassen hat, das Deutlichkeitsgebot näher zu umschreiben, ist es der Rechtsprechung verwehrt, eine einzige von mehreren möglichen Kennzeichnungsformen für verbindlich zu erklären; angesichts ... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: Allgemeine Aussagen die nicht als Werbung - im weitesten Sinn - aufgefaßt werden könne, müssen nicht als entgeltliche Veröffentlichung gekennzeichnet werden. Entscheidungstexte 4 Ob 172/90 Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 172/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067713 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: Umfaßt eine entgeltliche Veröffentlichung mehrere Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge oder Berichte, dann muß sich diese Kennzeichnung zweifelsfrei auf jeden ihrer Bestandteile beziehen. Entscheidungstexte 4 Ob 172/90 Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 172/90 Veröff: MR 1991,75 = WBl 1991,73 4 O... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: § 26 MedG ist auch auf solche Veröffentlichungen der vom Gesetz genannten Art zu beschränken, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. Bei - wenngleich entgeltlich eingeschalteten - allgemeinen Angaben, die weder einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder Idee noch bestimmten - physischen oder juristischen - Personen als Werbenden zugeordnet werden können, best... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: § 26 MedG enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung, daß die dort geforderte Kennzeichnung deutlich zu geschehen hat; aus dem letzten Satz dieser Vorschrift - wonach die Kennzeichnung entfallen kann, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können - ergibt sich aber, daß jede Werbung auch deutlich als solche erkennbar sein muß. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: § 26 MedG wurde aus der Erwägung eingeführt, dass das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen; das führe dazu, dass die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen. Tatsächlich misst ... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: § 26 MedG bedarf einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche anzusehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. Das trifft aber auf einen einer Zeitung beigelegten Prospekt, in welchem - wie hier - Bücher oder sonstige Waren zu bestimmten Preisen angeboten werden, nicht zu. ... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: Selbst wenn man der von Hartmann - Rieder, Kommentar zum MedG 164, vertretenen Auffassung folgen wollte, daß nur die ganz präzisen Begriffe des MedG verwendet werden dürften, während jede andere Bezeichnung - also etwa auch der groß und deutlich gedruckte Hinweis "Bezahltes Inserat" oder dergleichen - ungenügend wäre, liegt kein Verstoß gegen das MedG vor, wenn die Gestaltung des beanstandeten Artikels keinen Zweif... mehr lesen...
Norm: MedienG §26
Rechtssatz: Ist aber die vom Gesetzgeber befürchtete Irreführung nicht zu befürchten, dann liegt kein Verstoß gegen § 26 MedG vor. Entscheidungstexte 4 Ob 124/90 Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 124/90 Veröff: EvBl 1991/79 S 352 4 Ob 74/91 Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 74/91 Auch; Beisatz: Zweck ... mehr lesen...