(1) Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
(2) Bei allen entgeltlichen Veröffentlichungen (Abs. 1) mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zum Bundespräsidenten, mit Bezugnahme auf eine politische Partei gemäß § 2 Z 1 PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, eine wahlwerbende Partei gemäß § 2 Z 2 PartG, eine nahestehende Organisation gemäß § 2 Z. 3 PartG oder ein Personenkomitee gem. § 2 Z. 3a PartG, auf Wahlwerber oder den Wahltag, ist im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag neben der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 auch der Name des Auftraggebers der entgeltlichen Veröffentlichung zu nennen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen, bei denen gemäß Abs. 1 kein Zweifel über die Entgeltlichkeit besteht.
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