RS OGH 2000/11/14 4Ob219/00k, 4Ob98/17s

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Norm

MedienG §26

Rechtssatz

Für die Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedG ist zu folgern, dass das Entgelt gerade für die in Frage stehende Anzeige geleistet worden sein muss. Erforderlich ist demnach eine Beziehung zwischen einer zumindest bestimmbaren Anzeige und der Bezahlung; nur mittelbare Entgeltlichkeit genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 219/00k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 219/00k
  • 4 Ob 98/17s
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 98/17s
    Auch; Beisatz: Bei einem inneren Zweckzusammenhang zwischen einem nicht gekennzeichneten Beitrag und der Gegenleistung für ein Kundeninserat im Sinne eines Gesamtauftrags liegt ein Verstoß gegen § 26 MedienG vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114362

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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