Norm
MedienG §26Rechtssatz
Für die Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedG ist zu folgern, dass das Entgelt gerade für die in Frage stehende Anzeige geleistet worden sein muss. Erforderlich ist demnach eine Beziehung zwischen einer zumindest bestimmbaren Anzeige und der Bezahlung; nur mittelbare Entgeltlichkeit genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114362Im RIS seit
21.08.2017Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017