RS OGH 1995/1/25 3Ob13/95, 3Ob281/98i, 3Ob2/01t, 3Ob172/01t, 3Ob262/09i, 3Ob240/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1995
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Norm

EO §355 IIIa
EO §355 XIII
MedienG §26

Rechtssatz

Wird die KomplementärGmbH einer GmbH & Co KG rechtskräftig zur Unterlassung von Verstößen gegen § 26 MedG verurteilt, so handelt sie, wenn Artikel der Tageszeitung nicht ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet sind, diesem Unterlassungsgebot schon dadurch zuwider, dass sie nunmehr KomplementärGmbH einer anderen GmbH & Co KG ist, die von der Verlegerin nur mit der Gestaltung des redaktionellen Teiles der Zeitung betraut wurde, der Anzeigenteil aber jetzt von einer eigenen Anzeigengesellschaft gestaltet wird, auf die die KomplementärGmbH keine ausreichende gesellschaftsrechtliche Einflussnahme hat, sie hat sich nämlich dann schuldhaft ihrer rechtlichen Einflussmöglichkeit begeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 13/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 13/95
    Veröff: SZ 68/11
  • 3 Ob 281/98i
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 281/98i
    Vgl; Beisatz: Hier: Aufhören der Unterlassungsverpflichtung der verpflichteten Partei durch Übertragung auf einen Dritten. (T1)
  • 3 Ob 2/01t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 2/01t
    Auch
  • 3 Ob 172/01t
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 172/01t
    Vgl auch
  • 3 Ob 262/09i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 262/09i
    Vgl
  • 3 Ob 240/11g
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 240/11g
    Beisatz: Hier: Unterlassungsverpflichtung von Immissionen: Über den Liegenschaftsverkäufer kann allenfalls wegen Aufgabe von Einflussmöglichkeiten (mangels Überbindung) eine repressive Strafe verhängt werden, danach besteht aber wegen weiterer Immissionen des Käufers keine Strafmöglichkeit wegen Unmöglichkeit der Titelerfüllung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0036056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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