Norm
EO §355 IIIaRechtssatz
Wird die KomplementärGmbH einer GmbH & Co KG rechtskräftig zur Unterlassung von Verstößen gegen § 26 MedG verurteilt, so handelt sie, wenn Artikel der Tageszeitung nicht ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet sind, diesem Unterlassungsgebot schon dadurch zuwider, dass sie nunmehr KomplementärGmbH einer anderen GmbH & Co KG ist, die von der Verlegerin nur mit der Gestaltung des redaktionellen Teiles der Zeitung betraut wurde, der Anzeigenteil aber jetzt von einer eigenen Anzeigengesellschaft gestaltet wird, auf die die KomplementärGmbH keine ausreichende gesellschaftsrechtliche Einflussnahme hat, sie hat sich nämlich dann schuldhaft ihrer rechtlichen Einflussmöglichkeit begeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0036056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016