Norm
MedienG §26Rechtssatz
Redaktionell getarnte Wirtschaftswerbung verstößt gegen § 1 UWG aus den für die Einführung des § 26 MedG maßgeblichen Erwägungen; eine solche Täuschung des Publikums verstößt gegen den das Wettbewerbsrecht prägenden Offenkundigkeitsgrundsatz und gegen den damit eng verwobenen Wahrheitsgrundsatz. Demnach ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016