Norm
MedienG §26Rechtssatz
Selbst wenn man der von Hartmann - Rieder, Kommentar zum MedG 164, vertretenen Auffassung folgen wollte, daß nur die ganz präzisen Begriffe des MedG verwendet werden dürften, während jede andere Bezeichnung - also etwa auch der groß und deutlich gedruckte Hinweis "Bezahltes Inserat" oder dergleichen - ungenügend wäre, liegt kein Verstoß gegen das MedG vor, wenn die Gestaltung des beanstandeten Artikels keinen Zweifel daran offen läßt, daß es sich hier nicht um einen redaktionellen Beitrag, sondern um eine Werbeeinschaltung eines Unternehmens handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067589Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016