RS OGH 1992/9/29 4Ob79/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

MedienG §26

Rechtssatz

Das Verbot, getarnte Werbung gegen Entgelt vorzunehmen, kann nicht durch eine bestimmte Bezeichnung für das Entgelt - wie eben "Produktionskostenzuschuß" - unterlaufen werden. § 31 Abs 2 der Regierungsvorlage hatte mittelbare Zuwendungen des durch die Werbung begünstigten Unternehmers im Auge und nannte als Beispiel Druckkostenbeiträge (die dem periodischen Druckwerk ohne Zusammenhang mit einem einzelnen Artikel gewährt werden). - "Product Placement".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 79/92
    Veröff: SZ 65/122 = EvBl 1992/35 S 169 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1993,503 = WBl 1993,58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067740

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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