Norm
ABGB §6Rechtssatz
Daß unter der "Gestaltung" nur die äußere Aufmachung der Anzeige, also Schriftart, Größe, Farbe udgl., zu verstehen wäre, entspricht nicht der "eigentümlichen Bedeutung" dieses Wortes (§ 6 ABGB), kann doch zwanglos auch der inhaltliche Aufbau eines Artikels dem Begriff der "Gestaltung" zugeordnet werden. Der Gesetzeszweck rechtfertigt ebenso wie die Erwägung, daß auch die einzelnen in § 26 MedG aufgezählten, zur Kennzeichnung ausreichenden Begriffe oftmals erst nach dem Lesen der Einschaltung wahrgenommen werden, die vertretene Auslegung des Gesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016