RS OGH 1991/1/29 4Ob172/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

MedienG §26

Rechtssatz

Allgemeine Aussagen die nicht als Werbung - im weitesten Sinn - aufgefaßt werden könne, müssen nicht als entgeltliche Veröffentlichung gekennzeichnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067713

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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