RS OGH 1991/1/29 4Ob172/90, 4Ob116/91, 4Ob124/91, 4Ob129/93, 4Ob56/99k, 4Ob284/02x, 4Ob127/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

EO §78
EO §402
ZPO §528 Abs1 A
MedienG §26

Rechtssatz

Ob die Kennzeichnung der im § 26 MedG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Da es der Gesetzgeber unterlassen hat, das Deutlichkeitsgebot näher zu umschreiben, ist es der Rechtsprechung verwehrt, eine einzige von mehreren möglichen Kennzeichnungsformen für verbindlich zu erklären; angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten kann daher der Beklagte nicht geboten werden, die Kennzeichnung nur mit den für den redaktionellen Teil verwendeten Lettern oder in "Normalgröße" vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 172/90
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 172/90
    Veröff: MR 1991,75 = WBl 1991,73
  • 4 Ob 116/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 116/91
    Beisatz: Es verstößt gegen das Gebot, die Entgeltlichkeit deutlich zu kennzeichnen, wenn der Hinweis auf die Entgeltlichkeit des veröffentlichten Beitrages mit wesentlich kleineren Buchstaben gedruckt wird als der laufende Text. (T1)
  • 4 Ob 124/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 124/91
    nur: Ob die Kennzeichnung der im § 26 MedG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T2) Veröff: MR 1992,75
  • 4 Ob 129/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 129/93
    nur T2; Beisatz: Eine Kennzeichnung in "unauffälligem Kleinstdruck" oder an einer der entgeltlichen, aber als redaktioneller Beitrag erscheinenden Einschaltung nicht zuzuordnenden Stelle reicht nicht aus. (T3)
  • 4 Ob 56/99k
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 56/99k
    Auch
  • 4 Ob 284/02x
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 284/02x
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 127/17f
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 127/17f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067578

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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