Norm
MedienG §26Rechtssatz
§ 26 MedG ist auch auf solche Veröffentlichungen der vom Gesetz genannten Art zu beschränken, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. Bei - wenngleich entgeltlich eingeschalteten - allgemeinen Angaben, die weder einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder Idee noch bestimmten - physischen oder juristischen - Personen als Werbenden zugeordnet werden können, besteht ja keinerlei Notwendigkeit, das angesprochene Publikum durch die Kennzeichnung mit den Worten "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" darüber aufzuklären, daß für die Einschaltung ein Entgelt geleistet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067679Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016