RS OGH 1991/1/29 4Ob172/90, 4Ob85/91, 4Ob93/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

MedienG §26

Rechtssatz

§ 26 MedG ist auch auf solche Veröffentlichungen der vom Gesetz genannten Art zu beschränken, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. Bei - wenngleich entgeltlich eingeschalteten - allgemeinen Angaben, die weder einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder Idee noch bestimmten - physischen oder juristischen - Personen als Werbenden zugeordnet werden können, besteht ja keinerlei Notwendigkeit, das angesprochene Publikum durch die Kennzeichnung mit den Worten "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" darüber aufzuklären, daß für die Einschaltung ein Entgelt geleistet wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 172/90
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 172/90
    Veröff: MR 1991,75 = WBl 1991,73
  • 4 Ob 85/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 85/91
    nur: § 26 MedG ist auch auf solche Veröffentlichungen der vom Gesetz genannten Art zu beschränken, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. (T1) Veröff: MR 1992,39
  • 4 Ob 93/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 93/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067679

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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