RS OGH 1990/10/9 4Ob124/90, 4Ob74/91, 4Ob57/93, 4Ob62/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

MedienG §26

Rechtssatz

Ist aber die vom Gesetzgeber befürchtete Irreführung nicht zu befürchten, dann liegt kein Verstoß gegen § 26 MedG vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 124/90
    Veröff: EvBl 1991/79 S 352
  • 4 Ob 74/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 74/91
    Auch; Beisatz: Zweck des § 26 MedG ist es ja nicht, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden. Auch die in § 26 MedG angeführten Begriffe werden mitunter erst nach dem Lesen des Beitrages wahrgenommen. (T1)
  • 4 Ob 57/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 57/93
    Beis wie T1
  • 4 Ob 62/09k
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 62/09k
    Beis wie T1 nur: Zweck des § 26 MedG ist es ja nicht, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067702

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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