RS OGH 1991/1/29 4Ob172/90, 4Ob116/91, 4Ob93/93, 4Ob129/93

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

MedienG §26

Rechtssatz

§ 26 MedG enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung, daß die dort geforderte Kennzeichnung deutlich zu geschehen hat; aus dem letzten Satz dieser Vorschrift - wonach die Kennzeichnung entfallen kann, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können - ergibt sich aber, daß jede Werbung auch deutlich als solche erkennbar sein muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067606

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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