Norm
MedienG §26Rechtssatz
Auch eine Veröffentlichung im Interesse oder im Auftrag einer staatlichen Stelle (hier: mit der die Ausweitung und die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Vorsorgemedizin propagiert wird) enthält eine Werbebotschaft im weitesten Sinn. Sie ist daher - ebenso wie Aufrufe und Anordnungen von Bundesbehörden und Landesbehörden in Krisen und Katastrophenfällen - zu kennzeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067708Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016