Norm
MedienG §26Rechtssatz
Die werbliche Wirksamkeit des "Product Placements" - welches darin besteht, daß Waren, insbesondere Markenwaren, zur Verbesserung ihres Images in Fernsehsendungen (oder in Filmen) als Requisiten zielgerecht eingebaut werden -, wird allgemein anerkannt; das Präsentieren einer solchen Ware in einer Fernsehsendung kann demnach ohne weiteres als "Empfehlung" oder auch als "sonstiger Beitrag" im Sinne des § 26 MedG angesehen werden. Ist für das Publikum dabei der Werbecharakter nicht erkennbar, dann kann bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Seher der Eindruck entstehen, diese Ware werde verwendet, weil es qualitativ besonders gut ist. - "Product Placement".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016