Auf Grund des mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Feber 1977 als Teilurteil bestätigten Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 30. Jänner 1976 bewilligte das Titelgericht mit Beschluß vom 16. Mai 1977 zur Hereinbringung des im Teilurteil zugesprochenen Betrages von 164 821 S samt Anhang die von der betreibenden Partei beantragte Fahrnisexekution, bei deren Vollzug ein Lastkraftwagen mit einem voraussichtlich erzielbaren Erlös (Bleistiftwert) von 250 000 ... mehr lesen...
Norm: EO §4 Abs2EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bindet alle Gerichte mit Ausnahme desjenigen, das sie erteilt hat. Das nach § 4 Abs 2 EO über den Exekutionsantrag entscheidende Exekutionsgericht (das nicht auch Titelgericht ist) sowie die dem Exekutionsgericht übergeordneten Rechtsmittelinstanzen dürfen somit die Richtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht überprüfen. Sind Titel- und Bewilligungsgericht nicht... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 EcEO §78
Rechtssatz: Auch für Rekurse gegen die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gilt das Neuerungsverbot. Entscheidungstexte 2 Ob 152/75 Entscheidungstext OGH 04.09.1975 2 Ob 152/75 5 Ob 568/93 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 5 Ob 568/93 European... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann aufgehoben werden, auch wenn schon Exekution bewilligt wurde. Denn die Rechtskraft einer Exekutionsbewilligung ist auf das betreffende Verfahren beschränkt, hindert aber nicht den Widerruf einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Das Verfahren über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit folgt den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Entschei... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann aufgehoben werden, wenn die Zustellung des Zahlungsauftrags im Mandats- und Wechselverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Entscheidungstexte 4 Ob 536/72 Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 536/72 EvBl 1972/275 S 523 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: EO §4 Abs2EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Sind Titel- und Bewilligungsgericht ident, so kann auch das Rekursgericht die Vollstreckbarkeit auf Grund des Titelaktes überprüfen und, ohne gegen das Neuerungsverbot zu verstoßen, Zustellungsmängel wahrnehmen, auf die schon vom Erstgericht Bedacht zu nehmen gewesen war (EvBl 1954/381, ZBl 1935/211, 1938/89). Entscheidungstexte 3 Ob 62/79 Ent... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix I S 209). Die Auffassung, daß jede Exekutionsbewilligung automatisch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalte, die zum Gegenstand eines Antrages nach § 7 Abs 3 EO ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Das die Exekution bewilligende Titelgericht hat die Vollstreckbarkeit des Titels auf Grund des Aktes zu prüfen, selbst wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung seines Exekutionstitels vorgelegt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 61/67 Entscheidungstext OGH 31.05.1967 3 Ob 61/67 EvBl 1968/62 S 103 3 Ob 6... mehr lesen...
Der Kläger begehrte, gemäß § 529 (1) Z. 2 ZPO. die Nichtigkeit des gegen ihn am 17. August 1964 zu 8 Cg .../64 ergangenen Versäumungsurteils auszusprechen, mit dem er als dort Beklagter zur Zahlung von 55.407.10 S an die dort klagende, nunmehr beklagte Partei, verurteilt worden sei. Er begrundet sein Begehren damit, daß er weder die Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung noch das Versäumungsurteil zugestellt erhalten und erst nach Einleitung der Exekution Ende Februar 1965 von dem gen... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit entspricht nicht mehr dem Gesetz, wenn sich herausstellt, dass die Zustellung der Entscheidung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, sondern zum Beispiel einem Geisteskranken persönlich zugestellt wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 508/63 Entscheidungstext OGH 02.04.1963 4 Ob 508/63 Veröff: JBl 1964,213 ... mehr lesen...
Norm: EO §4 Abs2EO §7 Abs1 BdIAEO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedeutet nicht nur, dass der Titel keinem, die Exekution hemmenden Rechtszug unterliegt, sondern auch, dass die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 345/61 Entscheidungstext OGH 21.09.1961 3 Ob 345/61 ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Ab
Rechtssatz: Wird der Exekutionsantrag nicht beim Titel- sondern beim Exekutionsgericht gestellt, so ist dieses an den Inhalt der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden, es darf ihre Richtigkeit nicht überprüfen. Entscheidungstexte 3 Ob 345/61 Entscheidungstext OGH 21.09.1961 3 Ob 345/61 3 Ob 198/02t Entsch... mehr lesen...
Norm: EO §4 Abs2EO §7 Abs3 EaGeo §150
Rechtssatz: Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist keine gerichtliche Entscheidung. Das Fehlen des vorgeschriebenen Amtsvermerkes des Richters (Rechtspflegers) rechtfertigt für sich allein noch nicht die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit wegen gesetzwidriger oder irrtümlicher Erteilung; diese hat nur dann zu erfolgen, wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit unrichtig war. ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 EaZPO §396ZPO §411 E
Rechtssatz: Wenn ein Versäumungsurteil formell richtig zugestellt und innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nicht gesetzwidrig oder irrtümlich, weil sie der Aktenlage entspricht. Eine neuerliche Zustellung des Versäumungsurteiles kommt in einem solchen Fall nicht in Frage. E... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z5 IAEO §1 Z5 IIEEO §4 Abs2EO §7 Abs3 EaEO §54 Abs2
Rechtssatz: Das im § 4 Abs 2 EO aufgestellte Erfordernis der Beisetzung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gilt auch für Vergleiche. Überall dort, wo das Gesetz eine Formvorschrift aufstellt, von deren Erfüllung es den Eintritt verfahrensrechtlicher Folgen abhängig macht, können diese Rechtsfolgen erst eintreten, wenn die Formvorschrift erfüllt ist. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs1 BcEO §7 Abs3 EbEO §9 AEO §10 A
Rechtssatz: Eine Exekution kann nur gegen diejenige Person vollstreckt werden, auf die der Exekutionstitel lautet. Ist die Person, gegen die sich die Exekution tatsächlich richtet, mit der im Exekutionstitel genannten Person nicht wesensgleich, dann muß der Exekutionstitel berichtigt werden, damit gegen diesen vollstreckt werden kann. Eine solche Berichtigung kann nur in dem Verfahren, das zur Erl... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Eb
Rechtssatz: Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Antrag des Sohnes, gegen den Exekution geführt wird, wenn sich Klage, Titel und Exekution materiell gegen den Vater richten, der den gleichen Vornamen besitzt. Entscheidungstexte 7 Ob 252/56 Entscheidungstext OGH 23.05.1956 7 Ob 252/56 7 Ob 326/56 ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: § 7 Abs 3 EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde; die Frage, ob das Urteil trotz formell zu Recht bestätigter Vollstreckbarkeit keine materielle Rechtskraft erlangt hat, kann nicht mit einem Antrag nach § 7 EO, sondern mit Berufung, allenfalls mit einer Nichtigkeitsklage aufgerollt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: In der auf § 530 Z 7 ZPO gestützten und am 5. 2. 1954 beim Kreisgericht Ried im Innkreis eingebrachten und am 13. 2. 1954 ergänzten Wiederaufnahmsklage bringt der Kläger vor, dass er nach Beendigung des Vorprozesses des Bezirksgerichtes Braunau am Inn C 121/51, nämlich am 14. 1. 1954 und 6. 2. 1954 Beweise aufgefunden habe, deren Benützung im Vorprozess eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Zeugin Erich L*****, Josef S*****, Friedrich G***** und... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 EcZPO §519ZPO §535
Rechtssatz: Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes nach § 7 Abs 3 EO, wenn das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozeß als erste Instanz erkennt. Entscheidungstexte 1 Ob 858/54 Entscheidungstext OGH 10.11.1954 1 Ob 858/54 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. Nur dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung noch nicht erteilt worden ist und um die Exekutionbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, ist für ein Verfahren nach § 7 Abs 3 EO kein Raum und e... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits erteilt, so genügt ein erfolgreicher Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Titelgerichtes noch nicht, um zu verhindern, daß der betreibende Gläubiger bei einem Exekutionsgericht um die Bewilligung einer weiteren Exekution ansucht. Es muß daher auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO aufgehoben werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 EaGeo §153 ffZPO §108
Rechtssatz: Mangelhafte Zustellung eines Urteiles. Entscheidungstexte 2 Ob 579/54 Entscheidungstext OGH 18.07.1954 2 Ob 579/54 7 Ob 27/56 Entscheidungstext OGH 25.01.1956 7 Ob 27/56 2 Ob 611/84 Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 EaEO §7 Abs6 HEO §39 Abs1 Z9 IIII
Rechtssatz: § 7 Abs 3 EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern, bzw die Einstellung einer so bewilligten Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO zu ermöglichen. Für Fälle einer gemäß § 4 Abs 2 EO vom Exekutionsgericht bewilligten ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Ec
Rechtssatz: Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist; die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit des Titels. Entscheidungstexte 3 Ob 70/35 Entscheidungstext OGH 12.02.1935 3 Ob 70/35 Veröff:... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 EcEO §65 Abs2 A
Rechtssatz: Die Frist zum Rekurs gegen den die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufhebenden Beschluß beträgt 14 Tage. Entscheidungstexte 2 Ob 729/34 Entscheidungstext OGH 26.09.1934 2 Ob 729/34 SZ 16/170 7 Ob 360/56 Entscheidungstext OGH 05.09.1956 7 Ob 360/56 ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 Ea
Rechtssatz: Zu § 7 Abs 3 - 6 EO. Entscheidungstexte 1 Ob 677/30 Entscheidungstext OGH 17.07.1930 1 Ob 677/30 Veröff: SZ 12/178 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0001589 Dokumentnummer JJR_19300717_OGH0002_0010OB00677_3000000_001 mehr lesen...