RS OGH 1978/4/18 3Ob42/78 (3Ob43/78), 3Ob610/89, 3Ob82/04m, 3Ob146/06a, 5Ob174/08m, 3Ob189/10f

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Veröffentlicht am 18.04.1978
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Norm

EO §4 Abs2
EO §7 Abs3 Ea

Rechtssatz

Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bindet alle Gerichte mit Ausnahme desjenigen, das sie erteilt hat. Das nach § 4 Abs 2 EO über den Exekutionsantrag entscheidende Exekutionsgericht (das nicht auch Titelgericht ist) sowie die dem Exekutionsgericht übergeordneten Rechtsmittelinstanzen dürfen somit die Richtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht überprüfen. Sind Titel- und Bewilligungsgericht nicht identisch, so kann das Rekursgericht die formelle Vollstreckbarkeit nicht auf Grund des Titelaktes überprüfen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 42/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 3 Ob 42/78
  • 3 Ob 610/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 610/89
    nur: Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bindet alle Gerichte mit Ausnahme desjenigen, das sie erteilt hat. (T1)
  • 3 Ob 82/04m
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 82/04m
    Auch; nur: Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bindet alle Gerichte mit Ausnahme desjenigen, das sie erteilt hat. Das nach § 4 Abs 2 EO über den Exekutionsantrag entscheidende Exekutionsgericht (das nicht auch Titelgericht ist) sowie die dem Exekutionsgericht übergeordneten Rechtsmittelinstanzen dürfen somit die Richtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht überprüfen. (T2); Beisatz: Das Exekutionsgericht ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden, solange sie nicht im Wege des § 7 Abs 3 oder 4 EO aufgehoben wurde. Selbst amtliches entgegenstehendes eigenes Wissen des Bewilligungsgerichts darf nicht zum Anlass einer Abweisung des Exekutionsantrags genommen worden. (T3); Beisatz: Hiebei ist für das Exekutionsgericht allein die dem Exekutionsantrag angeschlossene Ausfertigung des Exekutionstitels maßgeblich. Eine Überprüfung, ob diese Ausfertigung mit der Urschrift des betreffenden Beschlusses übereinstimmt, ist dem Exekutionsgericht verwehrt. (T4)
  • 3 Ob 146/06a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 146/06a
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Das Exekutionsgericht ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden, solange sie nicht im Wege des § 7 Abs 3 oder 4 EO aufgehoben wurde. (T5); Beisatz: Die Richtigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung ist auch bei der Behauptung, der rechtskräftige Titel widerspreche dem Gemeinschaftsrecht, nicht zu überprüfen. (T6)
  • 5 Ob 174/08m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 174/08m
    Vgl aber; Beisatz: Die Vollstreckbarkeitserklärung bindet alle Gerichte, solange sie nicht im Wege des § 7 Abs 3 oder 4 EO aufgehoben wurde. Ein Zustellmangel, der die Rechtskraft hindert, ist daher nur in einem solchen Verfahren geltend zu machen. (T7); Beisatz: Da die Vollstreckbarkeitsbestätigung die Vollstreckbarkeit bindend bezeugt, kann auch in einem Zivilprozess auf die vom Beklagten erhobene Einwendung, eine Ausfertigung des Exekutionstitels sei ihm nie zugestellt worden, nicht eingegangen werden. (T8); Bem: Zur Bindung auch des Titelgerichts seit der EO-Novelle 1995 siehe auch RS0106414. (T9)
  • 3 Ob 189/10f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 189/10f
    Auch; Beis wie T5 nur: Das Exekutionsgericht ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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