Norm
EO §4 Abs2Rechtssatz
Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bindet alle Gerichte mit Ausnahme desjenigen, das sie erteilt hat. Das nach § 4 Abs 2 EO über den Exekutionsantrag entscheidende Exekutionsgericht (das nicht auch Titelgericht ist) sowie die dem Exekutionsgericht übergeordneten Rechtsmittelinstanzen dürfen somit die Richtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht überprüfen. Sind Titel- und Bewilligungsgericht nicht identisch, so kann das Rekursgericht die formelle Vollstreckbarkeit nicht auf Grund des Titelaktes überprüfen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000180Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011