Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
Ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits erteilt, so genügt ein erfolgreicher Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Titelgerichtes noch nicht, um zu verhindern, daß der betreibende Gläubiger bei einem Exekutionsgericht um die Bewilligung einer weiteren Exekution ansucht. Es muß daher auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001572Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0020OB00583_5400000_001