Norm
EO §1 Z5 IARechtssatz
Das im § 4 Abs 2 EO aufgestellte Erfordernis der Beisetzung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gilt auch für Vergleiche. Überall dort, wo das Gesetz eine Formvorschrift aufstellt, von deren Erfüllung es den Eintritt verfahrensrechtlicher Folgen abhängig macht, können diese Rechtsfolgen erst eintreten, wenn die Formvorschrift erfüllt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018