Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann aufgehoben werden, auch wenn schon Exekution bewilligt wurde. Denn die Rechtskraft einer Exekutionsbewilligung ist auf das betreffende Verfahren beschränkt, hindert aber nicht den Widerruf einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Das Verfahren über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit folgt den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001581Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0040OB00536_7200000_001