Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit entspricht nicht mehr dem Gesetz, wenn sich herausstellt, dass die Zustellung der Entscheidung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, sondern zum Beispiel einem Geisteskranken persönlich zugestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001578Dokumentnummer
JJR_19630402_OGH0002_0040OB00508_6300000_001