Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix I S 209). Die Auffassung, daß jede Exekutionsbewilligung automatisch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalte, die zum Gegenstand eines Antrages nach § 7 Abs 3 EO gemacht werden könne, ist abzulehnen. Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018