RS OGH 1956/1/25 7Ob27/56, 3Ob124/74, 4Ob182/06b

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Veröffentlicht am 25.01.1956
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Norm

EO §7 Abs3 Ea

Rechtssatz

§ 7 Abs 3 EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde; die Frage, ob das Urteil trotz formell zu Recht bestätigter Vollstreckbarkeit keine materielle Rechtskraft erlangt hat, kann nicht mit einem Antrag nach § 7 EO, sondern mit Berufung, allenfalls mit einer Nichtigkeitsklage aufgerollt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 27/56
    Entscheidungstext OGH 25.01.1956 7 Ob 27/56
  • 3 Ob 124/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 124/74
    nur: § 7 Abs 3 EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde. (T1)
  • 4 Ob 182/06b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 182/06b
    Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gem §7 Abs 3 EO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller behauptet, im Zeitpunkt der Zustellung der entsprechenden Entscheidung - vorerst unerkannt - prozessunfähig gewesen zu sein, weil dieser Umstand einer formell wirksamen Zustellung nach den Bestimmungen des ZustellG nicht entgegensteht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001562

Dokumentnummer

JJR_19560125_OGH0002_0070OB00027_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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