Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
§ 7 Abs 3 EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde; die Frage, ob das Urteil trotz formell zu Recht bestätigter Vollstreckbarkeit keine materielle Rechtskraft erlangt hat, kann nicht mit einem Antrag nach § 7 EO, sondern mit Berufung, allenfalls mit einer Nichtigkeitsklage aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001562Dokumentnummer
JJR_19560125_OGH0002_0070OB00027_5600000_001