Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
§ 7 Abs 3 EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern, bzw die Einstellung einer so bewilligten Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO zu ermöglichen. Für Fälle einer gemäß § 4 Abs 2 EO vom Exekutionsgericht bewilligten Exekution kann aus § 7 Abs 6 EO erschlossen werden, daß mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung das Fehlen der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nicht geltend gemacht werden kann, zumal dies wegen des Neuerungsverbotes in der Regel auch gar nicht möglich sein wird. Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO setzt aber voraus, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 EO gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0058309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020