RS OGH 1934/9/26 2Ob729/34, 7Ob360/56, 3Ob61/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1934
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Norm

EO §7 Abs3 Ec
EO §65 Abs2 A

Rechtssatz

Die Frist zum Rekurs gegen den die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufhebenden Beschluß beträgt 14 Tage.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 729/34
    Entscheidungstext OGH 26.09.1934 2 Ob 729/34
    SZ 16/170
  • 7 Ob 360/56
    Entscheidungstext OGH 05.09.1956 7 Ob 360/56
  • 3 Ob 61/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 3 Ob 61/81
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ist nicht als im Exekutionsverfahren ergangener Beschluß anzusehen, sodaß auch dann die vierzehntägige Rekursfrist anzunehmen ist, wenn z. B. im Kündigungsverfahren der Antrag gestellt wurde, die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben, obwohl eine solche Bestätigung nach der Aktenlage nie erteilt wurde und die Exekutionsführung bei einem vom Titelgericht verschiedenen Gericht mangels der Voraussetzungen des § 4 Abs 2 EO ausgeschlossen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0001601

Dokumentnummer

JJR_19340926_OGH0002_0020OB00729_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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