Norm
EO §7 Abs1 BcRechtssatz
Eine Exekution kann nur gegen diejenige Person vollstreckt werden, auf die der Exekutionstitel lautet. Ist die Person, gegen die sich die Exekution tatsächlich richtet, mit der im Exekutionstitel genannten Person nicht wesensgleich, dann muß der Exekutionstitel berichtigt werden, damit gegen diesen vollstreckt werden kann. Eine solche Berichtigung kann nur in dem Verfahren, das zur Erlassung des Exekutionstitels führte, nicht aber im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorgenommmen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000736Dokumentnummer
JJR_19561024_OGH0002_0070OB00537_5600000_001