RS OGH 1956/10/24 7Ob537/56, 3Ob164/65, 3Ob8/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1956
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Norm

EO §7 Abs1 Bc
EO §7 Abs3 Eb
EO §9 A
EO §10 A

Rechtssatz

Eine Exekution kann nur gegen diejenige Person vollstreckt werden, auf die der Exekutionstitel lautet. Ist die Person, gegen die sich die Exekution tatsächlich richtet, mit der im Exekutionstitel genannten Person nicht wesensgleich, dann muß der Exekutionstitel berichtigt werden, damit gegen diesen vollstreckt werden kann. Eine solche Berichtigung kann nur in dem Verfahren, das zur Erlassung des Exekutionstitels führte, nicht aber im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorgenommmen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 537/56
    Entscheidungstext OGH 24.10.1956 7 Ob 537/56
    MietSlg 5450
  • 3 Ob 164/65
    Entscheidungstext OGH 01.12.1965 3 Ob 164/65
    Vgl; Beisatz: In den Entscheidungsgründen wurde die Identität des Beklagten bzw Verpflichteten (Jobschreibieser = Jobstreibitzer) festgestellt.
  • 3 Ob 8/67
    Entscheidungstext OGH 01.02.1967 3 Ob 8/67
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000736

Dokumentnummer

JJR_19561024_OGH0002_0070OB00537_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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