Norm
EO §4 Abs2Rechtssatz
Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist keine gerichtliche Entscheidung. Das Fehlen des vorgeschriebenen Amtsvermerkes des Richters (Rechtspflegers) rechtfertigt für sich allein noch nicht die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit wegen gesetzwidriger oder irrtümlicher Erteilung; diese hat nur dann zu erfolgen, wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit unrichtig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000161Dokumentnummer
JJR_19600412_OGH0002_0050OB00118_6000000_001