Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
Wenn ein Versäumungsurteil formell richtig zugestellt und innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nicht gesetzwidrig oder irrtümlich, weil sie der Aktenlage entspricht. Eine neuerliche Zustellung des Versäumungsurteiles kommt in einem solchen Fall nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001584Dokumentnummer
JJR_19580410_OGH0002_0030OB00119_5800000_001