Norm
EO §7 Abs3 AbRechtssatz
Wird der Exekutionsantrag nicht beim Titel- sondern beim Exekutionsgericht gestellt, so ist dieses an den Inhalt der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden, es darf ihre Richtigkeit nicht überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000335Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009