Norm
EO §4 Abs2Rechtssatz
Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedeutet nicht nur, dass der Titel keinem, die Exekution hemmenden Rechtszug unterliegt, sondern auch, dass die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014