Norm: EO §371
Rechtssatz: EO-Novelle 95 - Bewilligung der Exekution nach § 371 EO weiterhin durch Titelgericht. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 29 Kt 107/03. Diese ist nunmehr unter RW0000593 abrufbar. Entscheidungstexte 4 R 137/96p Entscheidungstext OLG Wien 10.09.1996 4 R 137/96p ... mehr lesen...
Norm: EO §370 C1EO §371EO §371aVollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art5Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art6Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art10 Abs2
Rechtssatz: Ob bei deutschem Titel für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung die Gefährdung des zu sichernden Anspruches glaubhaft gemacht werden muß, ist vom österreichischen Gericht nach den §§ 370 bis 371a EO zu beurteilen. Auf ein im Urkundenverfahren nach den §§ 59... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z2EO §375 Abs1
Rechtssatz: Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des § 375 Abs 1 EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 182/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 182/93 ... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z2EO §375 Abs1
Rechtssatz: Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des § 375 Abs 1 EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 182/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 182/93 ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IIEO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IVEEO §370 EEO §371 Z1EO §376
Rechtssatz: Wurde eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO auf Grund eines nach einem Wiedereinsetzungsantrag gereihten Widerspruchs bewilligt, ist die Exekution analog § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen, wenn das Versäumungsurteil bereits mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IIEO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IVEEO §370 EEO §371 Z1EO §376
Rechtssatz: Wurde eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO auf Grund eines nach einem Wiedereinsetzungsantrag gereihten Widerspruchs bewilligt, ist die Exekution analog § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen, wenn das Versäumungsurteil bereits mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Aus § 376 Abs 1 Z 2 EO ist eindeutig abzuleiten, daß bei Vorliegen der darin festgelegten Voraussetzungen eine neue Exekution zur Sicherstellung derselben Forderung nicht bewilligt werden darf. Darauf war aber der Antrag der betreibenden Partei gerichtet. Die Frage, in welcher Form der betreibende Gläubiger aus dem erlegten Betrag Befriedigung erlangen und ob er deshalb die Pfändung der Sicherheit beantragen kann und muß... mehr lesen...
Begründung: Die Verpflichtete hatte die Exekutionskraft des am 1.Dezember 1986 errichteten Notariatsaktes mittels Klage gegen die betreibende Bank bestritten. Sie war in diesem Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz unterlegen. Das Erstgericht trug ihr den Ersatz der Prozeßkosten von S 317.618,10 an die obsiegende Bank auf, das Berufungsgericht verhielt sie zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens von S 63.340,20. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hatte die Verpflicht... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines Versäumungsurteiles, gegen das Widerspruch erhoben wurde, die Sicherungsexekution durch Pfändung des Arbeitseinkommens der verpflichteten Partei im Range einer schon per 6. Mai 1988 zustande gekommenen Verpfändung durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner. Das Erstgericht bewilligte die Exekution. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag a... mehr lesen...
Norm: EO §371EO §376
Rechtssatz: Die betreibende Partei ist nicht verpflichtet, schon in ihrem Exekutionsantrag darzutun, dass keine hinlängliche Sicherstellung gegeben sei; es ist dann dem Verpflichteten anheimgestellt, bei fehlenden Sicherungsbedürfnissen einen Aufhebungsantrag zu stellen. In einem klaren und offenkundigen Fall kann aber schon die Bewilligung der Sicherungsexekution verweigert werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Erstgerichtes vom 28.11.1988 wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt, der betreibenden Partei 151.542,80 S und 122.172,40 S je sA zu bezahlen. Die verpflichtete Partei erhoben gegen dieses Urteil die Berufung. Die betreibende Partei beantragte in der Folge auf Grund dieses Urteiles zur Sicherung der darin zugesprochenen Beträge die Bewilligung der "Fahrnisexekution zur Sicherung gemäß § 371 a EO" durch "Pfändung, Verwahrung und Verkauf" beweglich... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte beim Gerichtshof erster Instanz als Titelgericht, ihr auf Grund eines Urteils, gegen das der Verpflichtete Berufung erhoben hatte, zur Sicherung der Forderung von 938.058,23 S sA die Exekution durch Zwangsverwaltung einer dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft zu bewilligen. Sie brachte zur Bescheinigung der Gefährdung ihres Anspruchs vor, daß auf der zu verwaltenden Liegenschaft mehrere Pfandrechte und ein Veräußerungs- und Belast... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund eines in zweiter Instanz in der Hauptsache bestätigten, in der Zinsenentscheidung aber zum Nachteil der betreibenden Partei abgeänderten Urteiles bewilligte das Erstgericht nach Erhebung der Revision die Sicherungsexekution durch Pfändung und Verwahrung von Fahrnissen. Das Gericht zweiter Instanz wies den Exekutionsantrag mit der
Begründung: ab, es mangle an einem voll bestätigten Urteil iSd § 371 Z 1 dritter Fall EO. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18. Februar 1986, 54 Cg 165/84-73, wurde die nun verpflichtete Partei schuldig erkannt, der betreibenden Partei 573.835 S sA zu bezahlen; das Mehrbegehren von 409.805 S sA wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegenseitig aufgehoben. Das Berufungsgericht hat nur der Berufung der betreibenden Partei gegen dieses Urteil Folge gegeben und die verpflichtete Partei schuldig erkannt, der betreibenden Partei 983.640... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z1 dritter Fall
Rechtssatz: Die Sicherungsexekution nach dieser Gesetzesbestimmung findet auch bei bloß teilweiser Bestätigung des Ersturteiles statt, soweit diese reicht (Abgehen von 3 Ob 116/85 ua). Entscheidungstexte 3 Ob 149/87 Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 149/87 RZ 1988/23 S 112 = SZ 61/17 3 Ob 19/88 ... mehr lesen...
Norm: EO §7 AaEO §7 AbEO §7 AcEO §371
Rechtssatz: Daß die betreibende Partei die Exekution in verfehlter Weise auf Grund des Urteils der zweiten Instanz und nicht, wie aus dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes - wonach Titel der Exekution zur Sicherstellung nur das bestätigte, nicht das bestätigende Urteil ist - hervorgeht, auf Grund des Urteils des Erstgerichtes beantragt hat, hindert mit Rücksicht darauf, daß die Exekution beim Titelgerich... mehr lesen...
Norm: EO §371 Z1 dritter Fall
Rechtssatz: Die Sicherungsexekution nach dieser Gesetzesbestimmung findet auch bei bloß teilweiser Bestätigung des Ersturteiles statt, soweit diese reicht (Abgehen von 3 Ob 116/85 ua). Entscheidungstexte 3 Ob 149/87 Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 149/87 RZ 1988/23 S 112 = SZ 61/17 3 Ob 19/88 ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14.April 1985, 15 Cg 156/82-21, wurde die verpflichtete Partei zur Zahlung von 2,099.397 S samt 9,25 % Zinsen seit 1.April 1984, sowie Zinsen bzw. Kreditkosten im Betrag von zusammen 503.917,12 S an die betreibende Partei verurteilt. Mit Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.September 1985, 1 R 139/85-26, wurde dieses Urteil hinsichtlich einer Verurteilung der verpflichteten Partei zur Zahlung von 1,969.823,57 S samt 9,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte erhob zu 14 C 2696/79 des Bezirksgerichtes Salzburg gegen den Kläger eine Klage auf Bezahlung des Betrages von S 20.000 s. A. Der Kläger begehrte mit der zu 14 C 195/80 des Bezirksgerichtes Salzburg erhobenen Widerklage den Zuspruch eines Betrages von S 63.945,25 s.A. wegen schlechter Vertretung durch den Beklagten. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 13.8.1982 gab das Bezirksgericht Salzburg d... mehr lesen...
Norm: EO §371
Rechtssatz: Dem zur Entscheidung über den Sicherungsexekutionsantrag berufenen Gericht ist eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Inhalts der den Exekutionstitel bildenden Entscheidung nicht gestattet. Es kommt daher nur darauf an, ob das als Exekutionstitel herangezogene Urteil voll bestätigt wurde. Ob trotz teilweiser Abänderung eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit des bestätigten Teiles des Spruches des Erstgerichtes anzun... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht entschied in den yur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtssachen des Klägers und Widerbeklagten gegen den Beklagten und Widerkläger, daß der Beklagte dem Kläger brutto S 287.895,90 samt 12 % Zinsen aus S 60.000,- ab dem 7.10.1982 und 4 % Zinsen aus S 202.014,90 ab dem 7.10.1982 und aus S 25.881,- ab dem 1.1.1983 an Bezügen aus dem Angestelltenverhältnis zu leisten habe. Es wies das Mehrbegehren und das Rechnungslegungsbegehren des Klägers ab, wie auc... mehr lesen...
Norm: EO §371
Rechtssatz: Am Erfordernis eines " in zweiter Instanz bestätigten Urteils" als Titel für die erleichterte Sicherungsexekution nach § 371 EO wurde jedoch durch den Gesetzgeber in Zusammenhang mit der ZVN 1983 nichts geändert. Es hat daher dabei zu bleiben, daß ein in zweiter Instanz nur teilweise bestätigtes Urteil keinen Titel für die Exekution gem § 371 EO zur Sicherung der bestätigten Teilforderung bilden kann, zumal dies auch d... mehr lesen...
Norm: EO §371
Rechtssatz: Bei den "in zweiter Instanz bestätigten Urteilen" geht das Gesetz davon aus, daß ein in zweiter Instanz zur Gänze bestätigtes Urteil die besondere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Entscheidungstexte 3 Ob 116/85 Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 116/85 EvBl 1986/69 S 243 = SZ 58/161 E... mehr lesen...
Norm: EO §371
Rechtssatz: § 371 EO erweitert den Anwendungsbereich für die Sicherungsexekution dadurch, daß von der im § 370 EO verlangten Bescheinigung Abstand genommen, dafür aber die Exekution nur bei bestimmten Titeln zugelassen wird, die eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gewähren, daß sie richtig sind. Entscheidungstexte 3 Ob 116/85 Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §371
Rechtssatz: Daß das über die Widerklage ergangene Urteil vom Berufungsgericht nicht bestätigt sondern abgeändert wurde, steht der Bewilligung der Sicherungsexekution für die Klageforderung nicht entgegen, weil Klage und Widerklage auch nach Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung ihre Selbständigkeit behalten. Entscheidungstexte 3 Ob 116/85 Entscheidungstext OGH 30.10.1... mehr lesen...
Norm: EO §371
Rechtssatz: Das Sicherungsinteresse wird in den im § 371 EO bezeichneten Fällen ohne weiteres angenommen, weil der Rechtsbestand der Forderung höchstwahrscheinlich ist. Deshalb entfallen Gefahrenbescheinigung, Sicherheitsleistung und das gerichtliche Ermessen. Entscheidungstexte 3 Ob 116/85 Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 116/85 SZ 58/161 = EvBl 1986/69 S... mehr lesen...