RS OGH 1993/11/10 3Ob182/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

EO §371 Z2
EO §375 Abs1

Rechtssatz

Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des § 375 Abs 1 EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013530

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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