Norm
EO §371 Z2Rechtssatz
Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des § 375 Abs 1 EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015