§ 371 EO Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 371.Paragraph 371,

Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen:

  1. 1.Ziffer einsauf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (§ 395 der ZPO), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den §§ 396, 442 der ZPO gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt wurde.auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (Paragraph 395, der ZPO), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den Paragraphen 396,, 442 der ZPO gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den Paragraphen 397 a,, 398, 442a ZPO erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt wurde.
  2. 2.Ziffer 2aufgrund der in § 1 Z 2 angeführten Zahlungsaufträgeaufgrund der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Zahlungsaufträge
  3. 3.Ziffer 3auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehle, wenn der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat;
  4. 4.Ziffer 4auf Grund von strafgerichtlichen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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