RS OGH 1985/11/30 3Ob116/85, 3Ob149/87 (3Ob150/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1985
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Norm

EO §371

Rechtssatz

Dem zur Entscheidung über den Sicherungsexekutionsantrag berufenen Gericht ist eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Inhalts der den Exekutionstitel bildenden Entscheidung nicht gestattet. Es kommt daher nur darauf an, ob das als Exekutionstitel herangezogene Urteil voll bestätigt wurde. Ob trotz teilweiser Abänderung eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit des bestätigten Teiles des Spruches des Erstgerichtes anzunehmen ist, ist vom Exekutionsbewilligungsgericht nicht zu untersuchen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 116/85
    Entscheidungstext OGH 30.11.1985 3 Ob 116/85
    EvBl 1986/69 S 243 = S 58/161
  • 3 Ob 149/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 149/87
    Vgl aber; RZ 1988/23 S 112 = SZ 61/17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004730

Dokumentnummer

JJR_19851130_OGH0002_0030OB00116_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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