Norm
EO §371Rechtssatz
Dem zur Entscheidung über den Sicherungsexekutionsantrag berufenen Gericht ist eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Inhalts der den Exekutionstitel bildenden Entscheidung nicht gestattet. Es kommt daher nur darauf an, ob das als Exekutionstitel herangezogene Urteil voll bestätigt wurde. Ob trotz teilweiser Abänderung eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit des bestätigten Teiles des Spruches des Erstgerichtes anzunehmen ist, ist vom Exekutionsbewilligungsgericht nicht zu untersuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004730Dokumentnummer
JJR_19851130_OGH0002_0030OB00116_8500000_001