Norm
EO §371Rechtssatz
Das Sicherungsinteresse wird in den im § 371 EO bezeichneten Fällen ohne weiteres angenommen, weil der Rechtsbestand der Forderung höchstwahrscheinlich ist. Deshalb entfallen Gefahrenbescheinigung, Sicherheitsleistung und das gerichtliche Ermessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004750Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00116_8500000_005