RS OGH 1991/6/26 3Ob29/91, 3Ob247/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

EO §371
EO §376

Rechtssatz

Die betreibende Partei ist nicht verpflichtet, schon in ihrem Exekutionsantrag darzutun, dass keine hinlängliche Sicherstellung gegeben sei; es ist dann dem Verpflichteten anheimgestellt, bei fehlenden Sicherungsbedürfnissen einen Aufhebungsantrag zu stellen. In einem klaren und offenkundigen Fall kann aber schon die Bewilligung der Sicherungsexekution verweigert werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 29/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 29/91
  • 3 Ob 247/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 247/10k
    Auch; nur: Die betreibende Partei ist nicht verpflichtet, schon in ihrem Exekutionsantrag darzutun, dass keine hinlängliche Sicherstellung gegeben sei. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004754

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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