Norm
EO §371Rechtssatz
Die betreibende Partei ist nicht verpflichtet, schon in ihrem Exekutionsantrag darzutun, dass keine hinlängliche Sicherstellung gegeben sei; es ist dann dem Verpflichteten anheimgestellt, bei fehlenden Sicherungsbedürfnissen einen Aufhebungsantrag zu stellen. In einem klaren und offenkundigen Fall kann aber schon die Bewilligung der Sicherungsexekution verweigert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004754Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011