Norm
EO §39 Abs1 Z1 IIRechtssatz
Wurde eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO auf Grund eines nach einem Wiedereinsetzungsantrag gereihten Widerspruchs bewilligt, ist die Exekution analog § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen, wenn das Versäumungsurteil bereits mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012