Norm
EO §7 AaRechtssatz
Daß die betreibende Partei die Exekution in verfehlter Weise auf Grund des Urteils der zweiten Instanz und nicht, wie aus dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes - wonach Titel der Exekution zur Sicherstellung nur das bestätigte, nicht das bestätigende Urteil ist - hervorgeht, auf Grund des Urteils des Erstgerichtes beantragt hat, hindert mit Rücksicht darauf, daß die Exekution beim Titelgericht beantragt wurde, nicht eine Bewilligung der Exekution auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0000277Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_0030OB00149_8700000_001