RS OGH 1988/1/27 3Ob149/87 (3Ob150/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1988
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Norm

EO §7 Aa
EO §7 Ab
EO §7 Ac
EO §371

Rechtssatz

Daß die betreibende Partei die Exekution in verfehlter Weise auf Grund des Urteils der zweiten Instanz und nicht, wie aus dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes - wonach Titel der Exekution zur Sicherstellung nur das bestätigte, nicht das bestätigende Urteil ist - hervorgeht, auf Grund des Urteils des Erstgerichtes beantragt hat, hindert mit Rücksicht darauf, daß die Exekution beim Titelgericht beantragt wurde, nicht eine Bewilligung der Exekution auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 149/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 149/87
    RZ 1988/23 S 112 = SZ 61/17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0000277

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_0030OB00149_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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