Norm
EO §371Rechtssatz
Am Erfordernis eines " in zweiter Instanz bestätigten Urteils" als Titel für die erleichterte Sicherungsexekution nach § 371 EO wurde jedoch durch den Gesetzgeber in Zusammenhang mit der ZVN 1983 nichts geändert. Es hat daher dabei zu bleiben, daß ein in zweiter Instanz nur teilweise bestätigtes Urteil keinen Titel für die Exekution gem § 371 EO zur Sicherung der bestätigten Teilforderung bilden kann, zumal dies auch dem dargelegten Motiv der Bestimmung ("hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit" bietet eben weiterhin ein "vollbestätigtes" Urteil) entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004744Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016