RS OGH 1985/10/30 3Ob116/85, 3Ob33/86, 3Ob149/87 (3Ob150/87), 3Ob19/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §371

Rechtssatz

Am Erfordernis eines " in zweiter Instanz bestätigten Urteils" als Titel für die erleichterte Sicherungsexekution nach § 371 EO wurde jedoch durch den Gesetzgeber in Zusammenhang mit der ZVN 1983 nichts geändert. Es hat daher dabei zu bleiben, daß ein in zweiter Instanz nur teilweise bestätigtes Urteil keinen Titel für die Exekution gem § 371 EO zur Sicherung der bestätigten Teilforderung bilden kann, zumal dies auch dem dargelegten Motiv der Bestimmung ("hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit" bietet eben weiterhin ein "vollbestätigtes" Urteil) entspricht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 116/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 116/85
    Veröff: EvBl 1986/69 S 243 = SZ 58/161
  • 3 Ob 33/86
    Entscheidungstext OGH 07.05.1986 3 Ob 33/86
    Beisatz: Dies gilt für die Aufhebung hinsichtlich eines Teiles der Nebengebühren ebenso wie für die teilweise Abänderung in der
    Hauptsache, mag hier auch nachträglich die Rechtskraft eingetreten sein. (T1)
  • 3 Ob 149/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 149/87
    Ausdrücklich gegenteilig; SZ 61/17
  • 3 Ob 19/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 19/88
    Gegenteilig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004744

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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